Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Gut zwei Millionen Deutsche brauchen ständig Pflege. Zwei Drittel werden zu Hause betreut, ein Drittel stationär. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt die Kosten oft nicht annähernd. Ein Heimplatz kostet häufig 3.000 Euro im Monat, davon tragen Sie als Pflegebedürftiger rund die Hälfte selbst. Diese Kosten können Sie mit einer Pflege-Zusatzversicherung absichern.
Schützen Sie sich mit einer ergänzenden privaten Pflegeversicherung
Es gibt vier Varianten wie Sie sich gegen die hohen Kosten schützen können:
1. Die Pflegerentenversicherung zahlt je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus, sobald Sie pflegebedürftig werden - je nach gewähltem Tarif schon ab Pflegestufe 1.
2. Die Pflegekostenversicherung erstattet nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung die verbleibenden Kosten, je nach Vereinbarung bis zu 100 Prozent.
3. Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Betrag für jeden Pflegetag, auch hier hängt die Höhe der Leistung von dem Tarif der Gesellschaft ab.
4. Die Pflegeimmobilie: die etwas andere Variante, sichern Sie sich - schon heute - eine Wohnung in einem Pflegeheim, mit einer eigenen Wohnung reduzieren Sie Ihre Heimkosten drastisch.
Was ist für Sie der beste Weg? Lassen Sie uns darüber sprechen.
Tipp: Der Staat belohnt Ihre private Zusatzvorsorge. Die Beiträge zu Ihrer ergänzenden privaten Pflegeversicherung können Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Am 1. Januar 2017 tritt das Pflegestärkungsgesetzes II in Kraft.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff / neues Begutachtungsverfahren
Kernstück des PSG II ist die Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und ein neues Begutachtungsverfahren des individuellen Pflegebedarfs.
Die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe erfolgte bislang ausschließlich nach der Betrachtung von körperlichen Einschränkungen und dem daraus resultierenden Zeitaufwand zur Pflege hilfsbedürftiger Personen. Künftig wird neben den körperlichen Einschränkungen auch der geistige und seelische Zustand bei der Begutachtung berücksichtigt.
Die fünf Pflegegrade
Ab dem 1. Januar 2017 werden die bisherigen Pflegestufen durch fünf sogenannte Pflegegrade ersetzt. Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigen wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen (mit unterschiedlicher Gewichtung), die zu der Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad führen.
Modul |
Gewichtung |
Mobilität |
10% |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten |
15% |
Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen |
40% |
Selbstversorgung |
20% |
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen |
20% |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte |
15% |
Der Faktor „ZEIT“ in der pflegerischen Versorgung spielt zukünftig keine Rolle mehr!
Pflegegrad |
Punkte |
Grad der Beeinträchtigung |
Kein Pflegegrad |
0 – unter 12,5 |
|
Pflegegrad 1 |
12,5 – unter 27,0 |
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 2 |
27,0 – unter 47,5 |
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 3 |
47,5 – unter 70,0 |
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 4 |
70,0 – unter 90,0 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 5 - |
90,0 – 100,0 |
Härtefall mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelungen bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, werden nicht erneut begutachtet, sondern per Gesetz automatisch in die neuen Pflegegrade überführt:
Die Überleitungstabelle zeigt Ihnen die neuen Pflegegrade bereits vor dem 01.01.2017 Pflegebedürftige auf:
Pflegestufe bis 31.12.2016 |
Pflegegrad ab 01.01.2017 |
0+EA |
2 |
I |
2 |
I+EA |
3 |
II |
3 |
II+EA |
4 |
III |
4 |
III HF |
5 |
III+EA |
5 |
III HF+EA |
5 |
EA: eingeschränkte Alltagkompetenz HF: Härtefall
Die einzelnen Pflegegrade sehen ab 01.01.2017 folgende Leistungen vor (monatliche Beträge):
*zweckgebunden
PG1 |
PG2 |
PG3 |
PG4 |
PG5 |
|
Pflegegeld für Pflege durch Angehörige |
- |
316 Euro |
545 Euro |
728 Euro |
901 Euro |
Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege |
125 Euro |
689 Euro |
1298 Euro |
1612 Euro |
1995 Euro |
Kosten für stationäre Pflege |
125 Euro |
770 Euro |
1262 Euro |
1775 Euro |
2005 Euro |
Besitzstandsregelung
Für Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2017 als pflegebedürftig eingestuft wurden und zum 1.1.2017 in die neue Pflegegrade analog der Überleitungstabelle überführt werden, hat der Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung in das Gesetz aufgenommen. Diese pflegebedürftigen Personen dürfen ab 2017 nicht weniger Leistungen erhalten als sie in 2016 erhalten haben. Diese Besitzstandsregelung bezieht sich ausschließlich auf „Pflegekosten“, nicht auf das Pflegegeld.
Beitragssätze steigen
Um die Leistungen der Pflegegrade sicherzustellen, wird mit der neuen Regelung der Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht.
In der Privaten Krankenversicherung werden die Beiträge ebenfalls an die erhöhten Mehrleistungen angepasst.
Die Pflegepflichtversicherung deckt weiterhin nur einen Teil der „Pflegekosten“
Die Reform der sozialen Pflegeversicherung, die in der privaten wie in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung umgesetzt wird, ändert nichts an der Situation, dass die zu erwartenden Leistungen die tatsächlichen Pflegekosten nicht umfassend decken.
Im Gegenteil: Der Anteil an den Kosten, den der Versicherte oder seine unterhaltsverpflichtenden Angehörigen zu tragen haben, bleibt unverändert hoch, so dass die tatsächlichen Kosten in der Regel nicht einmal zur Hälfte gedeckt sind.
Daran wird auch die einheitlich einzuführende Eigenbeteiligung in der vollstationären Pflege nichts ändern.
Einheitliche Eigenbeteiligung
In Pflegegrad 2 bis 5 wird für Versicherte ein einheitlicher Wert der Eigenbeteiligung für Versicherte an den stationären Pflegekosten festgelegt.
Dieser soll unabhängig des Pflegegrades und der gewählten Pflegeeinrichtung gelten.
Dieser Eigenanteil bezieht sich nur auf die „Pflegekosten“, nicht aber auf die individuellen „Hotelkosten“.
Den Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Pflegekosten und der Eigenbeteiligung (die noch festgelegt werden muss) muss die zuständige Pflegekasse übernehmen.
Private Versicherungsgesellschaften müssen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung anpassen
Die bis Ende 2016 geltenden Regelungen in den Krankenversicherungsbedingungen stellten auf die Pflegestufen des gesetzlichen Systems ab. Mit der Einstufung in die Pflegegrade ab 01.01.2017 passen die Versicherer die Vertragsbedingungen an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen an.
Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Vertragsbedingungen ergibt sich aus § 203 Abs. 3 VVG (gilt nur für die Krankenversicherung). Danach ist der Versicherer „bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.“
Bestehende Verträge müssen an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst werden. Die Musterbedingungen für die Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2017) und die Ergänzende Pflegeversicherung (MB/EPV 2017) sowie alle Tarifbedingungen werden entsprechend angepasst.
Die Tarifwelt „Pflegetagegeldversicherung“ für den Neuabschluss wird sich zum 01.01.2017 aufgrund der Gesetzesänderung verändern. Alle Pflegetagegeldtarife müssen die neuen Grundlagen berücksichtigen.
Hotelkosten:
Dies hat zu Folge, dass einige Versicherer die Chance nutzen ihre bisherigen Tarife im Neugeschäft zu schließen, so zum Beispiel die AXA und der Münchener Verein, die neue Tarife einführen.
Andere Versicherer wiederum führen ihre bisherigen Produkte nur in soweit verändert fort, dass Sie die Pflegestufen in Pflegegrade umstellen (z. B. Allianz, Hallesche, SDK, Württembergische).
Recht auf Tarifwechsel in neue Tarifwelt 2017
Das Recht auf Umtarifierung nach § 204 VVG besteht für alle Pflegetagegeldversicherungen. Danach kann der Versicherungsnehmer den Wechsel in andere (auch neuere) Tarife verlangen. Seine bisherigen Rechte und die Alterungsrückstellungen bleiben dabei erhalten. Allerdings kann der Versicherer für sogenannte Mehrleistungen eine Risikoprüfung verlangen und einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Bringt der Versicherer einen neuen Pflegetagegeldtarif auf den Markt, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, in diesen Tarif zu wechseln. Die Risikoprüfung umfasst lediglich den Teil des Versicherungsschutzes, der höher oder umfassender ist. Die bislang aufgebaute Alterungsrückstellung wird in dem neuen Tarif auf den Beitrag angerechnet.
Bei Pflegebedürftigkeit zahlen Sie oft tausende Euro im Monat aus der eigenen Tasche, denn die gesetzliche Versorgung reicht selten aus. Mit einer Pflegetagegeldversicherung schließen Sie die Lücke zwischen der gesetzlichen Absicherung und den tatsächlichen Kosten. Sichern Sie sich Ihr privates Pflegetagegeld am besten schon als junger und gesunder Mensch. So verhindern Sie Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge wegen bestehender Erkrankungen und sparen bares Geld durch günstige Beiträge.
Private Pflegevorsorge ist enorm wichtig
Der Pflegetagegeld-Versicherer zahlt Ihnen pro Tag einen festen Betrag, sobald Sie ambulante oder stationäre Pflege benötigen. Als Kunde entscheiden Sie bei Vertragsabschluss selbst über die Höhe des versicherten Pflegetagegeldes. Der Tagessatz ist nach Pflegegraden gestaffelt, die maximale Leistung erhalten Sie ab Pflegegrad 5. Kundenfreundliche Anbieter zahlen unabhängig davon, ob Sie professionelle Hilfe in einem Pflegeheim brauchen oder sich zuhause von Angehörigen oder mobilen Diensten pflegen lassen.